Unternehmen
1. Vorsteuerabzug: Eingangsrechnungen muss der Unternehmer stets genauestens prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. Auf folgende Punkte müssen Sie achten: Ist die Rechnung korrekt adressiert? Ist die Lieferung oder sonstige Leistung hinreichend genau bezeichnet? Sind Lieferungs- bzw. Leistungsdatum oder -zeitraum angegeben? Ist der Aussteller mit Firmenbezeichnung und voller Anschrift angegeben? Darf der Aussteller überhaupt Umsatzsteuer ausweisen oder liegt die Steuerschuldnerschaft beim Unternehmer? Ist gewährleistet, dass der Aussteller tatsächlich ein Unternehmen betreibt und nicht etwa bereits wieder abgemeldet hat? Ist die Steuernummer des Ausstellers oder die USt.-Ident.-Nr. vermerkt? Sind Nettobetrag, Bruttobetrag und Vorsteuer korrekt ausgewiesen? Welcher Steuersatz: 19, 16 oder 7%? Ist die Leistung überhaupt steuerbar und steuerpflichtig? Auf die genaue Adressierung darf nur bei Kleinbeträgen unter 150 EUR (bis 31. 12. 2006: 100 EUR) verzichtet werden. Hinsichtlich der Adressierung schadet jeder Fehler, deshalb sollten Sie fehlerhafte Rechnungen noch vor Bezahlung korrigieren lassen. Ebenso streng sind die Vorschriften hinsichtlich des Adressaten. Auch auf die Steuernummer darf sich der Unternehmer nicht verlassen. Bei Zweifeln haftet er dem Finanzamt für die Rückzahlung der zu Unrecht gezogenen Vorsteuer.
2. Vorsicht bei ausländischen Leistungserbringern: Hier hat oft der inländische Unternehmer – selbst wenn er nur Vermieter ist und somit gar kein Unternehmen im eigentlichen Sinne betreibt – die geschuldete Umsatzsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies ist übrigens immer dann besonders problematisch, wenn der Unternehmer – wie z.B. der Vermieter von Wohnraum, ein Arzt, Versicherungsvertreter oä – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
3. Achtung bei steuerfreien Umsätzen: Steuerfreie Ausgangsumsätze stellen sich bei einer Betriebsprüfung oft problematisch heraus. Bei Warenlieferungen müssen die Exportpapiere einwandfrei vorliegen. Probleme ergeben sich oft hinsichtlich der Unternehmereigenschaft des Bestellers sowie der vorzulegenden Papiere. Hier kann man nicht kritisch genug sein, denn die Nachforderung von 19% Umsatzsteuer, mit denen niemand gerechnet hat, hat schon manches Unternehmen wirtschaftlich ruiniert.
4. Seien Sie vorsichtig bei allen Formen der Umstrukturierung: Diese können oft zu steuerlichen Überraschungen führen. Beipiel: Zwei Zahntechniker beschlossen, ihren Betrieb aus Haftungsgründen künftig statt als GbR in Form einer GmbH fortzuführen. Sie gründen zu diesem Zweck eine GmbH und stellen den Betrieb der GbR ein. Die Folge war: Das Finanzamt unterstellte einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 EUR. Zu Recht, denn steuerlich betrachtet handelte es sich um einen Einlage des Kundenstammes, die mit dem Teilwert zu bewerten ist, obwohl niemals ein Kaufpreis geflossen war. Ein guter Berater hätte die Aufdeckung der stillen Reserven jedoch vermeiden können. Hier wären gleich mehrere Möglichkeiten in Betracht gekommen: Verpachtung des Kundenstammes duch die GbR oder Einlage nach den Regeln des Umwandlungssteuergesetzes.
5. Immense Haftungsrisiken bei freien Mitarbeitern! Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung zu der Auffassung, dass die Mitarbeiter nicht als freie Mitarbeiter, sondern als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind, da sie zwar Rechnungen schreiben, im übrigen aber wie normale Arbeitnehmer fungieren, dann kann es die in den Rechnungen der Mitarbeiter ausgewiesenen Vorsteuerbeträge kürzen und Rückzahlung der Umsatzsteuer vom Arbeitgeber verlangen. Zudem haftet der Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer. Ferner kann der Arbeitgeber- von der Sozialversicherung zur Nachzahlung von Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen angehalten werden.
6. Sonderproblem arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger: Dass nach allgemeinen Kriterien eine Scheinselbständigkeit nicht gegeben ist, entbindet nicht von der Beitragspflicht zur Rentenversicherung! Für die Rechtsfigur des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sind demnach Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, obwohl dieser laut Vertrag selbstständig ist, und Rechnungen mit gesonderter Umsatzsteuer schreibt.
7. Ehefrau mitarbeitern lassen spart Steuern: Wer die Ehefrau im eigenen Unternehmen mit einem Minijob bedenkt, spart kräftig Steuern: Bei einem Monatsgehalt von 400 EUR zahlt das Unternehmen pauschal 30%, wendet also insgesamt 520 EUR auf. Würde der Unternehmer diese 520 EUR zusätzlich beziehen, würden ihm nach 42% Spitzensteuersatz, SolZ und Kirchensteuer davon nur rund 280 EUR verbleiben, die Eheleute sparen also durch den Minijob monatlich 120 EUR an Steuern! Noch günstiger ist es, die eigenen Kinder im Unternehmen mitarbeiten zu lassen (Hinzuverdienst-Grenzen für das Kindergeld beachten).
8. Ehevertrag / Unternehmertestament: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für den Unternehmer nicht geeignet. Im Scheidungsfall führt er u. U. dazu, dass der Unternehmer hinsichtlich seiner Firmenanteile einen fiktiven Wertzuwachs ausgleichen muss. Andererseits führt die Vereinbarung von Gütertrennung zu schwerwiegenden erbschaftssteuerlichen Nachteilen, falls die Ehe durch Tod endet.
9. Mut zu Abschreibungen: Viele bilanzierende Unternehmen sind viel zu zurückhaltend, was die Forderungsabschreibung anbelangt. Der BFH lässt hier jedoch dem Unternehmer großen Ermessensspielraum. In einem Urteilsfall wurde zB zugelassen, dass der Unterehmer alle Kundenforderungen, die nach 4 Monaten noch nicht beglichen waren, in der Bilanz auf den Erinnerungswert abschreibt, ohne zuvor Mahnbescheide erwirkt zu haben.
10. Rechtsform überprüfen: Viele Unternehmen arbeiten nicht in der für sie optimalen Rechtsform. Neben Haftungsaspekten und ertragsteuerlichen Aspekten sollten auch die Auswirkungen bei einem späteren Anteilsverkauf oä berücksichtigt werden. Verkaufen Sie z. B. einen GmbH-Geschäftsanteil aus Ihrem Privatvermögen heraus, dann unterliegt der Veräußerungsgewinn zu 50% der Einkommensteuer, wird also mit etwa 25% besteuert. Cleverer ist es, die Gesellschaftsanteile werden aus einer Holding heraus veräußert. In diesem Fall kann der Verkauf hingegen komplett steuerfrei erfolgen. Gleiches gilt für AG-Anteile. Da lohnt sich das rechtzeitige Nachdenken über eine eventuelle Umstrukturierung.