Betriebsprüfung

 

Steuerberater-Tipp Nr. 1: Frist nutzen: Bis zum Erscheinen des Prüfers kann der Steuerpflichtige noch von der Möglichkeit der Selbstanzeige/ der Steueramnestie Gebrauch machen. Es empfiehlt sich daher, bis zum Prüfungsbeginn sämtliche Unterlagen nochmals kritisch durchzusehen, um das Risiko eines Steuerstrafverfahrens zu vermeiden. Soweit der Steuerpflichtige nämlich das Finanzamt noch vor Beginn der Prüfung über steuerrelevante Umstände in Kenntnis gesetzt hat, darf das Finanzamt kein Strafverfahren einleiten!

Steuerberater-Tipp Nr. 2: Die Prüfungsmitteilung muss nicht widerspruchslos hingenommen werden: Immer sollte geprüft werden, ob das Finanzamt die Größenklasse richtig eingeordnet hat oder ob ein Ermessensfehler gegeben ist. Ggf. kann Einspruch gegen die Anordnung einer Prüfung eingelegt werden.

Steuerberater-Tipp Nr. 3: Alte Fehler mit korrigieren lassen: Der Betriebsprüfer ist gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt umfassend zu prüfen. Er ist insbesondere auch verpflichtet, Umstände zu Gunsten des Steuerpflichtigen zu ermitteln, die zu einer niedrigeren Steuer führen. Die Betriebsprüfung bietet daher auch die Möglichkeit, die Korrektur alter und längst bestandskräftiger Steuerbescheide zu erreichen.

Steuerberater-Tipp Nr. 4: Prüfungsort steuern: Zwar sind die Prüfer gehalten, die Prüfung grundsätzlich in den Räumen des Steuerpflichtigen durchzuführen; es sollte aber in jedem Fall beantragt werden, dass die Prüfung beim Berater stattfindet. So werden viele Informationsquellen ausgeblendet. Zumindest sollte der direkte Kontakt zwischen Prüfer und Angestellten unterbunden werden, indem eine Auskunftsperson benannt wird.

Steuerberater-Tipp Nr. 5: Der Steuerpflichtige muss dem Prüfer einen Schreibtisch, Telefon und ggf. auch einen Fotokopierer zur Verfügung stellen. Er braucht dem Prüfer aber nicht freie Hand zu lassen. Es ist zulässig, dass von allen ausgehändigten Unterlagen Doppel gefertigt werden oder dass dem Prüfer Unterlagen erst nach Anforderung ausgehändigt werden.

Steuerberater-Tipp Nr. 6: Vertretung organisieren: Während der Betriebsprüfung sollten Sie sich in jedem Fall sachkundig – am Besten durch einen Steuerberater – vertreten lassen. Das hält die Emotionen auf beiden Seiten niedrig.

Steuerberater-Tipp Nr. 7: Schlussbesprechung nutzen: Die Schlussbesprechung bietet de facto letztmalig die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung. Nutzen Sie diese Chance! Hierbei können qualifizierte Berater zumeist deutlich bessere Ergebnisse erreichen als der – zumeist auch befangene – Steuerpflichtige.

Steuerberater-Tipp Nr. 8: Größenklassen beachten: Wie oft ein Unternehmen statistisch geprüft wird, hängt u.a. mit der finanzamtsinternen Einordnung in Betriebsprüfungs-Größenklassen zusammen. Nach Umsatz- und Gewinngrenzen gibt es Klein-, Mittel- und Großbetriebe. Großbetriebe werden im Durchschnitt etwt alle 4 Jahre, Mittelbetriebe alle 10-15 Jahre und Kleinbetriebe nur alle 25-40 Jahre geprüft.

Steuerberater-Tipp Nr. 9: Branchenvergleich: Das Finanzamt kennt aus Betriebsvergleichen die statistischen Zahlen der Branche zu Wareneinsatz, Umsatzrendite etc. Hier lohnt sich häufig ein Blick, zumal die Zahlen auch wichtige Indikatoren für die strategische Ausrichtung liefern.

Steuerberater-Tipp Nr. 10: Ordnungsgemäße Buchführung sicher stellen: Ist die Buchführung formell fehlerhaft, dann hat das Finanzamt hinsichtlich einer Schätzung ein weites Ermessen. Sind jedoch keine formellen Fehler festzustellen, dann hat das Finanzamt die schlechteren Karten und muss dem Steuerpflichtigen nachweisen, dass seine Zahlen nicht zutreffen können.