Erbfall

Tipp Nr. 1: Für Anteile an Personengesellschaften (z. B. GmbH und Co. KG) sind nicht die Verkehrswerte, sondern die niedrigeren Bilanzwerte maßgeblich. Hierin liegt derzeit noch ein entscheidender Vorteil der GmbH & Co. KG gegenüber Kapitalgesellschaften der GmbH oder AG. Wird das Unternehmen über 10 Jahre fortgeführt, dann, ist relativiert sich der Vorteil freilich.

Tipp Nr. 2: Für Immobilien ist ebenfalls nicht der Verkehrswert maßgeblich, sondern ein niedrigerer steuerlicher Wert (vereinfacht ausgedrückt: Das 12,5-fache der Jahresmiete abzüglich Altersabschlag, mind. jedoch 80% des Grundstückswertes). Obgleich Immobilien nicht mit den Verkehrswerten angesetzt werden, können die darauf lastenden Schulden zum Nominalwert in Abzug gebracht werden! Hierdurch können im Einzelfall ganz erhebliche Ersparnisse erzielt werden. Allerdings sind insoweit Änderungen zu erwarten.

Tipp Nr. 3: Mitunter sind wegen Pflichtteilsansprüchen vom Erben Abfindungszahlungen zu leisten, wodurch eine bessere Ausschöpfung der Freibeträge erfolgen kann. Häufig hat der Erblasser noch vor seinem Tode Wünsche geäußert, wem nach seinem Tode was zukommen soll, ohne dass diese Wünsche in testamentarischer Form niedergeschrieben wurden. Erfüllt der Erbe diese Wünsche und leistet er z. B. Geldbeträge an Verwandte, so wird es idR vom Finanzamt akzeptiert, dass der Erbe diese Auflagezahlungen vom Wert der Erbschaft in Abzug bringt.

Tipp Nr. 4: Oft lässt sich durch Ausschlagung oder Teil-Ausschlagung für die Familie insgesamt ein günstigeres steuerliches Ergebnis erzielen.

Tipp Nr. 5: Lebensgemeinschaft überprüfen: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist erbschaftsteuerlich in keiner Weise begünstigt. Nicht in wenigen Fällen führt das im Todesfall zu gravierenden Steuerbelastungen, die der Erblasser so nicht vorhergesehen hat. Hier kann ein Ehevertrag oder ein guter Berater helfen.

Tipp Nr. 6: Steuerpflicht für Lebensversicherung umgehen. Wenn Lebensversicherungen auch zivilrechtlich nicht dem Erbrecht unterfallen, so sind sie steuerlich gleichwohl Nachlassbestandteil und unterliegen der Erbschaftssteuer. Dies kann elegant dadurch umgangen werden, dass die Lebensversicherung nicht durch den Erblasser, sondern durch den künftigen Erben abgeschlossen wird.

Tipp Nr. 7: Sogennantes Berliner Testament steuerschädlich. Oft setzen sich Ehegatten gegenseitig als Vollerben ein und die Kinder als Schlusserben des zuletzt Versterbenden. Diese Regelung ist steuerlich äußerst unglücklich, da hierdurch die Freibeträge des Kindes verloren gehen.

Tipp Nr. 8: Adoption hilft Steuern sparen. In vielen Fällen sind Erben und Erblasser nur entfernt oder gar nicht miteinander verwandt. Es kommt daher nur der geringe Freibetrag von 5.200 EUR zur Anwendung. Durch eine vorherige Adoption wächst der Freibetrag auf 200.000 EUR an.

Tipp Nr. 9: Doppelbesteuerung bei Immobilien im Ausland. Immobilien im Ausland (z. B. Bungalow in Spanien) oder sonstige ausländische Werte unterliegen in der Regel nicht nur dem deutschen Steuerrecht, sondern auch dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates. Eine Doppelbesteuerung erfolgt zwar nicht, jedoch kommt damit praktisch der höhere Steuersatz zur Anwendung. Auslandsaktivitäten wollen daher auch unter dem Gesichtspunkt der Steuerbelastung wohl überlegt sein.

Tipp Nr. 10: Gütertrennung oft steuerschädlich. Unternehmer-Ehegatten haben oft mit ihrem Ehepartner aus Haftungsgründen Gütertrennung vereinbart. Dies ist erbschaftssteuerlich jedoch nicht sinnvoll, weil im Todesfall dem überlebenden Ehegatten hierdurch der Freibetrag für den Zugewinnausgleich verloren geht. In solchen Fällen hilft die sogenannte modifizierte Zugewinnklausel: Sie schließt den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung aus, lässt für den Todesfall aber die gesetzliche Regelung bestehen.