Existenzgründer
1. Konkurrenzfähiges Angebot? Oft schätzen Existenzgründer die Absatz-Chancen für ihr Angebot falsch ein. Wenn reihenweise neue Unternehmen aufmachen, heisst das noch lange nicht, dass diese überleben werden. Deshalb gehört der Prüfung, ob Nachfrage besteht und ob das Angebot konkurrenzfähig ist, höchste Priorität. Als Franchise-Nehmer hat man etliche Vorteile, insbesondere kann man oft auf eine etablierte Marke und deren Bekanntheitsgrad zurückgreifen, und man kann aus den Erfahrungen anderer Franchise-Nehmer Schlussfolgerungen für sich ziehen. Doch aufgepasst: Viele Franchise-Verträge stellen sich bei näherem Hinsehen als reine Ausbeutungs- und Knebelverträge dar.
2. Wettbewerbsverbot: Wettbewerbsverbote aus einem früheren Arbeitsverhältnis sind in aller Regel nur gültig, wenn für die Dauer des Verbotes eine Entschädigung gezahlt wird.
3. Überbrückungsgeld: Wer zuvor arbeitslos wurde und sich selbstständig macht, hat u. U. Anspruch auf Überbrückungsgeld vom Arbeitsamt. Doch wichtig: Überbrückungsgeld wird nur gezahlt, wenn noch nicht mit der selbstständigen Tätigkeit begonnen wurde. Lassen Sie sich daher rehtzeitig beraten!
4. Krankenversicherung: Der Existenzgründer ist nicht gezwungen, in eine private Krankenversicherung einzutreten. Er kann gesetzlich versichert bleiben. Dies empfiehlt sich zumindest für die Anfangszeit, wo das Einkommen einen Betrag von 30.000 EUR im Jahr noch nicht übersteigt.
5. Staatliche Förderung: Für den Existenzgründer stehen eine Vielzahl von Subventionen bereit. Es gibt Zuschüsse zu Beratungsangeboten, aber auch Eigenkapitalhilfen, ferner Zuschüsse für bestimmte Wirtschaftszweige. Auch die Inanspruchnahme von Beratung wird gefördert. Beachte: Eine Förderung gibt es immer nur für noch nicht bestellte Wirtschaftsgüter! Über Einzelheiten informiert die Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft.
6. Geeignete Rechtsform: Wer keine Haftungsrisiken befürchten muss, für den reicht die Gewerbeanmeldung als Einzelunternehmer. Wer sich jedoch besonders absichern will, kann dies über eine GmbH oder eine GmbH & Co. KG – und neuerdings auch über eine Ltd. oder Ltd & Co. KG – tun. Die Vor- und Nachteile der einzelnen Rechtsformen erörtern wir gerne im persönlichen Gespräch.
7. Kleinunternehmer-Grenze bei der Umsatzsteuer: Bis zu einem Umsatz von 17.500 EUR jährlich braucht der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ist er befreit. Er ist im Gegenzug auch nicht berechtigt, sich die Vorsteuer für Investitionen vom Finanzamt erstatten zu lassen.
8. Keine Investitionen vorab tätigen: Investitionen sollten grundsätzlich erst nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Eintragung im Handelsregister getätigt werden. Denn nur dann steht dem Unternehmer auch der Vorsteuerabzug für die Investition zu.
9. Gewerbesteuer und Standort: Für die Höhe der Gewerbesteuer ist der Standort entscheidend. So hat beispielsweise Frankfurt am Main gegenwärtig einen Hebesatz von 490%, im schönen Bad Soden beträgt der Aufschlag dagegen nur 280%, also nur etwa Hälfte. Die Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften pauschal nach einem Hebesatz von 380% auf die Einkommensteuer angerechnet.
10. Rechnungen: Damit Rechnungen steuerlich absetzbar sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen, müssen eine Reihe von Bedingungen angegeben sein:
- Rechnungsaussteller mit Namen und voller Anschrift und Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Rechnungsempfänger mit Namen und voller Anschrift
- Gegenstand der Lieferung oder Leistung (genaue Beschreibung)
- Liefer- oder Leistungsdatum
- Rechnungsnummer
- Nettobetrag, Umsatzsteuersatz und Steuerbetrag, Bruttobetrag
Erleichterungen gelten für Rechnungen unter 150 EUR, hier braucht der Rechnungsempfänger nicht aufgeführt sein, ferner reicht die Angabe des Umsatzsteuersatzes und des Bruttobetrages. Erschwerungen gelten für Bewirtungsrechnungen: Solche Rechnungen müssen dürfen nicht handgeschrieben sein, sondern müssen einer Registrierkasse entstammen.
Achtung! Auch wenn der Aussteller eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummmer angibt, kann der Vorsteuerabzug nur beansprucht werden, wenn der volle Beweis dafür erbracht wird, dass der Rechnungsaussteller zum fraglichen Zeitpunkt als Unternehmer tatsächlich tätig und auch zum Ausstellen von Rechnungen mit Vorsteuerabzug befugt war (Ausnahmen im Bereich Bauunternehmen).