GmbH und ihren Geschäftsführer

 

Steuerberater-Tipp Nr. 1: Verschiedentlich werden GmbH-Mäntel mit einem Verlustvortrag angeboten. Solche Verlustmäntel sind für den Käufer einer GmbH aber in aller Regel nutzlos. § 8 Abs. 4 KStG stellt für die steuerliche Anerkennung eines solchen Verlustvortrages nämlich überaus strenge Kriterien auf, die in aller Regel nicht erfüllt sein werden. Hoffnung gibt nun ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes. Sprechen Sie uns an!

Steuerberater-Tipp Nr. 2: Vergleicht man die Steuerbelastung zwischen den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) einerseits und Personengesellschaften wie der GmbH&Co KG bzw. AG&Co KG andererseits, so ergibt sich derzeit in den meisten Fällen ein Steuervorteil der Rechtsform der KG in der laufenden Besteuerung. Vor allem wenn nach Abzug von Geschäftsführergehalt noch ein hoher Restgewinn verbleibt oder bei niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen, ist die Rechtsform der Personengesellschaft der Kapitalgesellschaft bei der laufenden Besteuerung oft überlegen. Eventuell lohnt sich die Umwandlung eines Unternehmens. Wir helfen Ihnen weiter.

Steuerberater-Tipp Nr. 3: Vorsicht bei Geschäftsverlagerung auf eine neugegründete GmbH. Wird eine GmbH neu geründet und ein bestehender Kundenstamm eines anderen Unternehmens in diese eingebracht, dann konstruiert das Finanzamt häufig einen Aufgabegewinn, der aufgrund seiner Fiktion existenzbedrohende Auswirkungen haben kann. Dies kann durch eine Umwandlung nach dem Umwandlungssteuergesetz vermieden werden.

Steuerberater-Tipp Nr. 4: Achtung beim Geschäftsführergehalt! Das Geschäftsführergehalt stellt häufig den zentralen Diskussionspunkt in der Betriebsprüfung dar. Das Finanzamt muss nämlich nur solche Gehälter von Gesellschafter-Geschäftsführern anerkennen, die rechtswirksam vereinbart wurden, entsprechend durchgeführt und im übrigen dem Fremdvergleich entsprechen. Typische Fehler sind z. B. unregelmäßig gezahlte Gehälter, fehlende oder unzureichende vertragliche Vereinbarungen sowie unangemessen hohe Vereinbarungen. In solchen Fällen streicht das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug, wodurch zusätzliche Gewerbe- und Körperschaftsteuer fällig wird und behandelt die Auszahlung des Gehaltes als sog. „verdeckte Gewinnausschüttung“.

Steuerberater-Tipp Nr. 5: Risiko Gesellschafterdarlehen! Gibt ein Geschäftsführer „seiner“ GmbH ein Darlehen und fällt er später damit aus, dann kann das Darlehen nicht steuerlich zum Abzug gebracht werden. Dies kann vermieden werden, indem im Darlehensvertrag sogleich vereinbart wird, dass das Darlehen für den Fall der Überschuldung stehenbleiben soll.

Steuerberater-Tipp Nr. 6: Noch immer werden oft fehlerhaft Sozialversicherungsbeiträge vom Geschäftsführergehalt abgeführt, z.B. wenn der Geschäftsführer wesentlich beteiligt ist oder es sich um eine Familiengesellschaft handelt. In diesen Fällen fallen auch keine Pflichtbeiträge zur Berufsgenossenschaft an. Eventuell bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge können bis zu 4 Jahre lang rückwirkend zurückverlangt werden.

Steuerberater-Tipp Nr. 7: Beim (Fremd-)Geschäftsführer kann uU die volle Sozialversicherungsfreiheit erreicht werden, wenn die GmbH in eine AG umgewandelt wird und der frühere Geschäftsführer zum Vorstand bestellt wird.

Steuerberater-Tipp Nr. 8: Durch eine Pensionszusage zugunsten des Gechäftsführers können erhebliche Steuereinsparungen erreicht werden. Grundsätzlich wird hierbei aber eine angemessene Wartezeit gefordert. Ferner darf die Gesellschaft nicht durch die Pensionsrückstellung in eine Überschuldungssituation geraten, insoweit kann sich eine Rückdeckungsversicherung empfehlen. Sprechen Sie uns an!

Steuerberater-Tipp Nr. 9: Holding-Privileg nutzen! Viel zu selten machen mittelständische Unternehmen vom Holding-Privileg nach § 8b KStG Gebrauch. Danach sind Beteiligungserträge auf der Ebene der GmbH oder AG körperschaftsteuerfrei! Komplett steuerfrei ist auch die Realisierung von Aktienkursgewinnen, und zwar unabhängig von der Einhaltung einer Jahresfrist oder einer Mindestbeteiligung.

Steuerberater-Tipp Nr. 10: Betriebsaufspaltung vermeiden! Immer dann, wenn die GmbH in Räumlichkeiten tätig wird, die der Gesellschafter ihr als Eigentümer zur Verfügung stellt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt eine (steuerlich nicht anzuerkennende) Betriebsaufspaltung annimmt. Die Betriebsaufspaltung hat die hässliche Folge, dass insoweit das bisherige Privatvermögen des Gesellschafters zum Betriebsvermögen wird, d.h. z. B. stille Reserven sich bilden, die später aufgelöst werden müssen.