Vermieter

Tipp für Vermieter Nr. 1: Verkaufsabsicht steuerschädlich! Viele Finanzämter erkennen Werbungskosten nicht mehr an, wenn der Eigentümer einer zu vermietenden Immobilie zu erkennen gegeben hat, dass er statt zu vermieten ggf. auch verkaufen würde. Deshalb: Vermietungsabsicht sorgfältig dokumentieren!

Tipp für Vermieter Nr. 2: Arbeitszimmer absetzen: Wer als Vermieter ein Arbeitszimmer unterhält, um seine Immobilien zu verwalten, kann die Kosten des Arbeitszimmers in vollem Umfang steuerlich zum Abzug bringen (einschließlich Nebenkosten u. Renovierung, falls erforderlich).

Tipp für Vermieter Nr. 3: Reisekosten: Die Reisekosten zur Immobilie – z. B. um nach dem Rechten zu sehen – lassen sich steuermindernd absetzen. Befindet sich die Immobilie nicht am Wohnort, dann lassen sich auf diese Weise auch Übernachtungspauschalen und Verpflegungsmehraufwendungen absetzen.

Tipp für Vermieter Nr. 4: 400 Eur-Job für den Lebensgefährten: Wer einen Familienangehörigen wie z.B. den Lebensgefährten mit der Hausverwaltung beauftragt, kann die hierfür entstehenden Kosten im Rahmen des Fremdvergleiches natürlich steuerlich absetzen. Insbesondere ein 400 EUR Job kann sich hier anbieten. Wichtig nur: Unter Angehörigen müssen sowohl Vertrag als auch Gestaltung dem Fremdvergleich entsprechen.

Tipp für Vermieter Nr. 5: Vermieten an Angehörige: Die Vermietung an Angehörige muss vom Finanzamt anerkannt werden, wenn sie dem Fremdvergleich entspricht und der Mietpreis mindestens 75% der ortsüblichen Miete ausmacht.

Tipp für Vermieter Nr. 6: Über-Kreuz-Vermietung: Unter Angehörigen sind auch über Kreuz Vermietungen steuerlich anerkannt, wenn und soweit ein sachlicher Grund hierfür besteht. Insbesondere wenn die Wohnungsgrößen unterschiedlich sind und vielleicht auch in unterschiedlichen Orten liegen, wird sich dies dem Finanamt gegenüber darstellen lassen. Die Über-Kreuz Vermietung kommt idR zu deutlich günstigeren steuerlichen Ergebnissen.

Tipp für Vermieter Nr. 7: Renovierungskosten in vollem Umfang absetzen. Renovierungskosten, die erst 3 Jahre nach dem Hauskauf anfallen und die mit einer Vermietung zusammenhängen, können evtl. auch dann in vollem Umfang sofort steuerlich abgesetzt werden, wenn sie 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Tipp für Vermieter Nr. 8: Abfluss von Kosten steuern. Die zeitliche Zuordnung von Kosten kann über das Zuflussprinzip des § 11 EStG gesteuert werden: So sind z. B. Anzahlungen oder Abschlusszahlungen im Jahr der Zahlung zu erfassen und nicht etwa in demjenigen Jahr, in dem die damit zusammenhängende Leistung ausgeführt wurde.

Tipp für Vermieter Nr. 9: Abgeschriebene Objekte versilbern. Von Zeit zu Zeit sollte man seine Vermögenssituation überprüfen und abgeschriebene Immobilien veräußern. Wenn die Immobilie abgeschrieben ist und darüberhinaus vielleicht auch noch schuldenfrei ist, muss ansonsten jeder Cent an Mietertrag mit dem Finanzamt geteilt werden. Übrigens: Die Veräußerung kann auch an den Ehepartner geschehen, dies ist sogar grunderwerbsteuerfrei.

Tipp für Vermieter Nr. 10: Denkmalschutz spart mächtig Steuern. Eine hohe Abschreibung lässt sich nur noch mit Denkmalschutz- und Sanierungsobjekten erreichen zunehmend Attraktivität. Immerhin sind hierbei 100% der Sanierungskosten verteilt über 12 Jahre vollständig absetzbar.